Hausordnung
Artikel 1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Ordnung wird gemäß den Bestimmungen der Artikel L.6352-3 und L.6352-4 sowie R.6352-1 bis R.6352-15 des französischen Arbeitsgesetzbuchs erstellt.
Sie gilt für alle Personen, die an einer Trainings- bzw. Weiterbildungsmaßnahme bei Liora teilnehmen, und legt die Anwendung der allgemeinen Regeln zu Disziplin, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften sowie die Modalitäten der Vertretung der Lernenden fest.
Alle Teilnehmenden sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung während der gesamten Dauer der Trainingsmaßnahme einzuhalten.
Artikel 2. Hygiene- und Sicherheitsvorschriften
Die Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsrisiken hat höchste Priorität und setzt voraus, dass alle Teilnehmenden folgende Vorgaben einhalten:
die am jeweiligen Trainingsort geltenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen;
jegliche Anweisungen der Liora-Geschäftsführung oder ihrer Vertretung.
Im Rahmen von Fernunterricht ist es zwingend erforderlich, die Gesundheits- und Sicherheitsregeln des Ortes einzuhalten, an dem die Trainingsmaßnahme durchgeführt wird, insbesondere wenn diese Maßnahme im Unternehmen des*der Lernenden stattfindet.
Der Trainingsanbieter kann nicht für Vorfälle oder Unfälle verantwortlich gemacht werden, die während der Trainingszeiten im Fernunterricht auftreten, insbesondere nicht für solche, die im Zusammenhang mit der Nutzung von IT- oder Internet-Tools stehen.
Jede an einer Trainingsmaßnahme teilnehmende Person ist verpflichtet, durch die Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Gesundheits- und Sicherheitsanweisungen für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen.
Stellt eine Person eine Systemstörung fest, hat sie dies unverzüglich der Liora-Geschäftsführung zu melden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu disziplinarischen Maßnahmen führen.
Artikel 3. Allgemeine Disziplin
3.1 Grundsätze
Alle Interaktionen beruhen auf folgenden Werten und Grundsätzen, deren Einhaltung für alle verpflichtend ist: Toleranz, Wohlwollen und gute Zusammenarbeit, Respekt gegenüber anderen und ihren Überzeugungen sowie Schutz vor jeder Form von Gewalt.
Die Anwendung von Gewalt – in welcher Form auch immer – ist untersagt und wird insbesondere in digitalen Räumen nicht toleriert.
Lernende sind daher aufgefordert, sich in den verschiedenen Community-Bereichen von Liora respektvoll zu verhalten und die oben genannten Werte sowie die geltende Gesetzgebung einzuhalten.
3.2 Engagement und Anwesenheit
Der*die Lernende unterliegt einer Verpflichtung zur aktiven Teilnahme und regelmäßigen Anwesenheit, die wesentliche Voraussetzungen für das erfolgreiche Absolvieren der gesamten Weiterbildung darstellen.
Um ihre Weiterbildung erfolgreich abzuschließen, müssen Lernende während des gesamten Trainings kontinuierlich arbeiten. Gegebenenfalls ist Gruppenarbeit fristgerecht zu erledigen und abzugeben; ein Zeitplan für gemeinsame Arbeiten wird jedem*jeder Lernenden zu Beginn des Kurses mitgeteilt.
Der*die Lernende muss außerdem an Kompetenzüberprüfungen im Rahmen der Betreuungssitzungen sowie bei der Abschlusspräsentation teilnehmen.
Der*die Lernende muss bei allen geplanten Vorlesungen und pädagogischen Betreuungssitzungen per Videokonferenz anwesend sein und die vorgegebenen Zeiten einhalten.
Zudem müssen die asynchronen Module gemäß dem zu Beginn der Weiterbildung kommunizierten Zeitplan verfolgt und abgeschlossen werden.
3.3 Abwesenheiten und Verspätungen bei synchronen Sitzungen
Jede Abwesenheit muss unverzüglich demder Trainerin bzw. dem Cohort Leader gemeldet werden.
Ein Nachweis (ärztliches Attest, behördliche Vorladung) muss innerhalb von 48 Stunden sowohl dem Arbeitgeber des*der Lernenden als auch per E-Mail an [email protected] übermittelt werden.
Ohne entsprechenden Nachweis gelten als „unentschuldigte Abwesenheit“:
jede Sitzung, die weniger als 48 Stunden vorher vom*von der Lernenden abgesagt wird,
jede Verspätung von mehr als 30 Minuten während einer Sitzung.
Für nicht angestellte Lernende gilt: Für entschuldigte Abwesenheiten, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, erfolgt keine Vergütung durch den Arbeitgeber.
Das Gesetz Nr. 96-376 vom 6. Mai 1996 sieht vor:
Nur Abwesenheiten aufgrund eines ärztlichen Attests oder einer obligatorischen behördlichen Vorladung führen nicht zu einer Kürzung von Ausbildungsbeihilfen.
Jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen wird sanktioniert und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.
Für synchrone Sitzungen wird eine Anwesenheitsliste geführt. Der*die Lernende muss diese unterschreiben, um die Teilnahme zu bestätigen.
Nach zwei aufeinanderfolgenden unentschuldigten Abwesenheiten kann ein Disziplinarausschuss einberufen werden, der eine förmliche Verwarnung ausspricht.
3.4 Zugang zu den Räumlichkeiten und deren Nutzung
Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist ausschließlich Nutzenden, Mitarbeitenden und autorisierten Personen vorbehalten. Der Zutritt erfolgt über Sicherheitsschranken mit persönlichem Zugangsausweis. Es ist untersagt, diesen Ausweis zu verleihen oder unbefugte Personen in das Gebäude mitzunehmen.
Die Leitung behält sich das Recht vor, Personen den Zutritt oder Aufenthalt zu verwehren, deren Verhalten ungewöhnlich oder offensichtlich unangemessen ist und die dadurch ihre eigene Sicherheit oder die anderer gefährden könnten.
Alle sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand, die Sauberkeit und die Einrichtung der Räumlichkeiten – Büros wie Gemeinschaftsbereiche (Cafeteria, Verkehrsflächen, Sanitäranlagen etc.) – zu respektieren und zu erhalten.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung führt zur Schadensbewertung und begründet die finanzielle Haftung des*der Verursachenden.
3.5 Vertraulichkeit
Derdie Lernende unterliegt einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Informationen und Dokumente, auf die ersie während der Weiterbildung Zugriff hat.
Er*sie verpflichtet sich, diese vertraulichen Elemente weder ganz noch teilweise zu verbreiten, an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Form zu reproduzieren.
Marken, Logos, Kennzeichen sowie sämtliche Inhalte der Website Liora.com (Texte, Bilder, Ton usw.) sind durch das Gesetz über geistiges Eigentum geschützt. Die vollständige oder teilweise Kopie jeglicher Inhalte der Liora-Website ist streng untersagt. Jede unerlaubte Reproduktion stellt eine Verletzung dar, die gemäß Artikel L.335-2 ff. des französischen Gesetzes über geistiges Eigentum strafbar ist.
Liora behält sich das Recht vor, jedenjede Lernenden, der*die gegen diese Verpflichtung verstößt, zur Rechenschaft zu ziehen.
Artikel 4. Ablauf des Studiums
4.1 Unverzichtbare Ausstattung
Da die Weiterbildungen von Liora ausschließlich online stattfinden, muss jede*r Lernende über einen Computer mit Webcam und Mikrofon verfügen, der Videokonferenzen ermöglicht, sowie über eine stabile Internetverbindung (mindestens 4 Mbps im Upload und 2 Mbps im Download).
4.2 Online-Sitzungen
Alle synchronen Sitzungen zwischen Lernenden und Liora-Mitarbeitenden finden über die Plattform Zoom statt und werden von Liora aufgezeichnet.
Wenn derdie Lernende nicht möchte, dass die Sitzung aufgezeichnet wird, kann ersie Liora zu Beginn der Sitzung darüber informieren.
Die Aufzeichnungen stehen für einen Zeitraum von drei Monaten nach der Sitzung zur Verfügung.
Die Kohorten kommunizieren über einen Slack-Kanal (Online-Kommunikationskanal). Lernende sind verpflichtet, in ihren Nachrichten – gleich ob an Liora-Mitarbeitende oder andere Lernende – die Regeln der Höflichkeit sowie eine angemessene Ausdrucksweise und Rechtschreibung einzuhalten.
4.3 Kompetenzüberprüfung
Die Kompetenzen werden während des gesamten Kurses im Rahmen verschiedener Assessments überprüft. Die Bewertungsmethoden sind für jedes Programm spezifisch und werden vom Cohort Leader/Trainer zu Beginn des Kurses erläutert.
Da die Verteidigungssitzungen (Defences) online stattfinden, werden sie aufgezeichnet und ausschließlich für Kontrollzwecke für die Dauer von drei Monaten gespeichert.
4.4 Umgang mit Zwischenfällen
Bei technischen Problemen – unabhängig davon, ob sie demder Lernenden oder Liora zuzuschreiben sind – wird demder Lernenden angeboten, die Prüfung einige Tage später erneut abzulegen.
4.5 Betrugsversuche bei Bewertungen
Jede Person, die einen Betrug oder Betrugsversuch während einer mündlichen Verteidigung oder einer Online-Bewertung begeht oder daran beteiligt ist, unterliegt einem disziplinarischen Verfahren.
Der Disziplinarausschuss wird den Fall prüfen und eine Sanktion verhängen, die bis zum Ausschluss aus der Weiterbildung reichen kann.
4.6 Abbruch und Aussetzung der Weiterbildung
Der reguläre Verlauf der Liora-Weiterbildung kann vorübergehend oder endgültig unterbrochen werden – entweder aufgrund einer Entscheidung des*der Lernenden oder aufgrund einer Maßnahme der disziplinarischen Instanzen der Einrichtung.
Wenn derdie Lernende keinen offiziellen Antrag auf Verschiebung stellt, gilt ersie als zurückgetreten und ist nicht mehr berechtigt, die Weiterbildung fortzusetzen. In diesem Fall wird der Schulungs- oder Weiterbildungsvertrag beendet.
Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs oder einer Aussetzung der Weiterbildung muss derdie Lernende seinenihren Cohort Manager so früh wie möglich informieren.
Kurzfristige Aussetzungen von bis zu einer Woche sind zulässig und können verschoben werden, sofern der Cohort Leader im Voraus informiert wurde und die Verfügbarkeit gewährleistet ist.
Bei einer längeren Aussetzung (mehr als 15 Tage) muss die pädagogische Leitung von Liora informiert werden.
4.7 Bekanntgabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden den zertifizierten Lernenden innerhalb von sieben (7) Werktagen nach der Sitzung der Prüfungskommission individuell mitgeteilt.
4.8 Sozialversicherungssystem
Alle Lernenden sind dem allgemeinen Sozialversicherungssystem angeschlossen.
Lernende, die zuvor im studentischen Sozialversicherungssystem registriert waren, müssen sich beim allgemeinen System über Ameli.fr anmelden.
Artikel 5. Disziplinarmaßnahmen
5.1 Disziplinare Sanktionen
Jeder Verstoß eines*einer Lernenden gegen eine der in dieser Ordnung festgelegten Verpflichtungen kann Gegenstand eines Verfahrens sowie eines Gesprächs mit den Mitgliedern des Disziplinarausschusses sein (Einladung per E-Mail / Videokonferenz).
Keine Sanktion darf verhängt werden, ohne dass derdie Lernende zuvor über die gegen ihnsie erhobenen Vorwürfe informiert wurde.
Erscheint der*die Lernende nicht zur einberufenen Sitzung des Disziplinarausschusses, findet diese dennoch statt.
Je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens können folgende Sanktionen ausgesprochen werden:
Verwarnung:
Dazu zählen mündliche Ermahnungen oder schriftliche Rügen des pädagogischen Teams, die dazu dienen, dendie Lernenden auf einen Verstoß aufmerksam zu machen.
Ausschluss auf Zeit (Suspendierung):
Vorübergehender Ausschluss aus der Weiterbildung, beschlossen durch den Disziplinarausschuss. Dies führt zur Einstellung der Teilnahme und – sofern zutreffend – zur Einstellung der damit verbundenen Vergütung. Die Dauer der Suspendierung bleibt finanziell fällig, unabhängig vom Finanzierungssystem desder Lernenden (Selbstzahlerin oder Drittfinanzierung).
Beendigung der Weiterbildung (Ausschluss):
Endgültiger Ausschluss aus dem Liora-Ausbildungsprogramm, beschlossen durch den Disziplinarausschuss.
Bereits entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung des Disziplinarausschusses wird dem*der Lernenden per Einschreiben mit Rückschein übermittelt – frühestens zwei Tage nach dem Beratungstermin und spätestens innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Gespräch.
Die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist endgültig.
Gegebenenfalls wird die Entscheidung auch dem Arbeitgeber und/oder einer möglichen Finanzierungsstelle des*der Lernenden mitgeteilt.
5.2 Zusammensetzung des Disziplinarausschusses
Der Disziplinarausschuss setzt sich zusammen aus:
derdem Direktorin von Liora,
einem Mitglied des pädagogischen Teams.
Artikel 6. Vertretung der Teilnehmenden
6.1 Grundsätze
Für Weiterbildungsmaßnahmen, die in einer Gesamtdauer von mehr als fünfhundert (500) Stunden organisiert werden, erfolgt die Wahl einers ordentlichen Delegierten sowie einers stellvertretenden Delegierten gleichzeitig durch Einzelwahl in zwei Wahlgängen.
Alle Lernenden sind wahlberechtigt und wählbar.
(Gemäß Artikel R.6352-9 des französischen Arbeitsgesetzbuchs)
6.2 Organisation der Wahl
Die pädagogische Leitung organisiert die Wahl, die während der Trainingszeit stattfindet – frühestens acht (8) Stunden und spätestens vierzig (40) Stunden nach Beginn der ersten gemeinsamen Sitzung.
Die pädagogische Leitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich und stellt sicher, dass der Wahlvorgang reibungslos abläuft.
Kann am Ende der Wahl festgestellt werden, dass keine Vertretung der Lernenden zustande kommt, erstellt die Leitung einen Bericht über das Ergebnislosbleiben der Wahl.
6.3 Rolle der Lernendenvertretung
Die Delegierten werden für die gesamte Dauer der Weiterbildung gewählt. Ihre Funktion endet, sobald sie nicht mehr an der Weiterbildung teilnehmen.
Wenn sowohl derdie ordentliche Delegierte als auch derdie stellvertretende Delegierte ihre Funktion vor Ende der Weiterbildung niederlegen, wird eine neue Wahl durchgeführt – gemäß den Bedingungen der Artikel 6.1 und 6.2.
Die Delegierten bilden das Bindeglied zwischen der gesamten Kohorte und der Leitung von Liora.
Sie sind insbesondere dafür zuständig:
alle Elemente, die den reibungslosen Ablauf der Weiterbildung stören könnten, an die pädagogische Leitung zu melden,
Informationen der Verwaltung an die Lernenden weiterzugeben,
Rückmeldungen zu äußern, die die Meinung der gesamten Kohorte widerspiegeln.
Ihre Rolle ist wesentlich, um die pädagogische Kommunikation und die Informationsweitergabe sicherzustellen.
Sie unterliegen zudem der Schweigepflicht hinsichtlich vertraulicher Informationen über ihre Mitlernenden (z. B. Ergebnisse, Sanktionen, persönliche Anliegen).
Sie sind verpflichtet, an allen für die Kohorte organisierten Treffen teilzunehmen.
Im Falle einer Abwesenheit müssen sie durch dendie stellvertretenden Delegierte*n vertreten werden.
Artikel 7. Verbesserungsrat (Improvement Council)
7.1 Arbeitsweise
Der im Gesetz vorgesehene Verbesserungsrat ist derdem Direktorin der Einrichtung zugeordnet. Der Rat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen, um Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb der Einrichtung zu prüfen und zu erörtern.
7.2 Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Rats
Der Verbesserungsrat setzt sich aus Vertreterinnen des pädagogischen Teams, der Leitung, der Lernenden sowie externen Akteurinnen (Arbeitgeberinnen und/oder Vertreterinnen beruflicher Organisationen) zusammen.
Artikel 8. Schutz personenbezogener Daten
Gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, sowie dem geänderten französischen Datenschutzgesetz verpflichtet sich Liora zu einem kontinuierlichen Prozess der Einhaltung dieser Bestimmungen und hat eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten eingeführt.
Jeder Lernende hat gegebenenfalls ein Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung der ihnsie betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationssysteme von Liora. Dieses Recht wird bei der*dem Datenschutzbeauftragten (DPO) ausgeübt (DPO-E-Mail hier einfügen).
Lernende müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um einen betrügerischen Zugriff auf das Informatiksystem von Liora oder dessen missbräuchliche Nutzung zu verhindern. Insbesondere müssen sie:
die Vertraulichkeit ihrer Benutzerkonten, Codes oder Passwörter sowie aller persönlichen Zugangskontrollen wahren und diese nicht an Dritte weitergeben
keine Codes oder Passwörter Dritter entschlüsseln oder sich unbefugt aneignen
sich nach jeder Arbeitssitzung ordnungsgemäß abmelden
sicherstellen, dass vertrauliche Dateien für Unbefugte nicht zugänglich sind
nicht auf Daten oder Dateien anderer Nutzer*innen zugreifen, ohne deren vorherige und ausdrückliche Zustimmung
keinerlei Änderungen an Systemumgebungen vornehmen, ohne die Zustimmung der*des Datenschutzbeauftragten (DPO)
Die personenbezogenen Daten der Lernenden werden für einen Zeitraum von sechzig (60) Monaten nach dem endgültigen Ausscheiden gespeichert. Danach löscht die Einrichtung den persönlichen Bereich, der diese Daten enthält.
Artikel 9. Übertragung von Bildrechten
Liora behält sich das Recht vor, während Videokonferenzen Screenshots der Kohorten anzufertigen. Diese Bilder können von Liora in privaten Kommunikationskanälen sowie auf den Social-Media-Seiten des Unternehmens verbreitet werden.
Artikel 10. Sicherheit der Ressourcen
Liora gewährleistet den ordnungsgemäßen Einsatz der Hardware- und Software-Ressourcen sowie der elektronischen Kommunikationsmittel. Das Hosting erfolgt durch AWS Web Services Europe EMEA, alle Seiten sind durch das HTTPS-Protokoll gesichert.
Das für das Informationssystem zuständige Personal sorgt für den Betrieb und die Sicherheit der Netzwerke sowie der IT- und Kommunikationsressourcen von Liora.
Die von Liora autorisierten Tools sind: Slack, Teams, Skype, Zoom oder jedes andere standardisierte und sichere Videokonferenzsystem.
Artikel 11. Wartung
Liora behält sich das Recht vor, Eingriffe an den den Lernenden zur Verfügung gestellten Ressourcen vorzunehmen, um korrektive, kurative oder weiterentwickelnde Wartungsarbeiten durchzuführen. Fernwartungen werden den Nutzer*innen mindestens 24 Stunden vorher per E-Mail angekündigt. Diese Wartungsarbeiten finden einmal pro Woche nachts für die Dauer von einer Stunde statt.