Hausordnung
Artikel 1 – Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Hausordnung wird gemäß den Bestimmungen der Artikel L 6352-3 und L. 6352-4 sowie R 6352-1 bis R 6352-15 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) erlassen.
Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die an einer Bildungsmaßnahme bei Liora teilnehmen. Sie dient dazu, die Anwendung der allgemeinen Regeln zur Disziplin, der Vorschriften zu Hygiene und Sicherheit sowie die Modalitäten der Vertretung der Lernenden festzulegen.
Jede Person muss die Bestimmungen dieser Hausordnung während der gesamten Dauer der Bildungsmaßnahme einhalten.
Artikel 2 – Hygiene- und Sicherheitsvorschriften
Die Verhütung von Unfall- und Krankheitsrisiken ist zwingend erforderlich und verlangt von allen die Einhaltung:
- der geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften an den Schulungsorten;
- aller Anweisungen der Geschäftsleitung von Liora oder ihres Vertreters.
Im Rahmen des Fernunterrichts sind die Hygiene- und Sicherheitsvorschriften des Ortes, an dem die Bildungsmaßnahme durchgeführt wird, unbedingt einzuhalten, insbesondere wenn es sich um das Unternehmen des Lernenden handelt.
Die Bildungseinrichtung haftet nicht für Zwischenfälle oder Unfälle, die sich während der Schulungszeiten aus der Ferne ereignen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von IT-Werkzeugen und dem Internet.
Jede an einer Bildungsmaßnahme teilnehmende Person muss unter Einhaltung der allgemeinen und besonderen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften für ihre eigene Sicherheit und die anderer sorgen.
Stellt sie eine Funktionsstörung des Systems fest, informiert sie unverzüglich die Geschäftsleitung von Liora. Die Nichteinhaltung dieser Anweisungen kann Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.
Artikel 3 – Allgemeine Disziplin
3.1 Grundsätze
Die Austauschräume beruhen auf den folgenden Werten und Grundsätzen, deren Einhaltung für alle verbindlich ist: Toleranz, Wohlwollen und ein respektvolles Miteinander, Achtung anderer Menschen und ihrer Überzeugungen sowie Schutz vor jeglicher Form von Gewalt. Die Anwendung von Gewalt in jeglicher Form ist verboten und wird in den Online-Räumen nicht geduldet. Die Lernenden sind daher eingeladen, sich an den verschiedenen Community-Räumen von Liora unter Wahrung der oben genannten Werte und Grundsätze sowie der geltenden Gesetze zu beteiligen.
3.2 Engagement und Anwesenheit
Der Lernende ist zu regelmäßiger Teilnahme und Engagement verpflichtet; beides sind unerlässliche Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss seines gesamten Bildungswegs.
Um ihren Bildungsweg erfolgreich abzuschließen, müssen die Lernenden während der gesamten Ausbildung kontinuierlich arbeiten. Gegebenenfalls sind Gruppenarbeiten fristgerecht durchzuführen und abzugeben; ein Zeitplan für die Gruppenarbeiten wird jedem Lernenden zu Beginn seines Bildungswegs übermittelt. Der Lernende muss sich außerdem in den Betreuungssitzungen und bei den Abschlusspräsentationen einer Kompetenzüberprüfung unterziehen.
Der Lernende muss an allen geplanten Vorlesungen und pädagogischen Betreuungssitzungen per Videokonferenz teilnehmen. Der Lernende ist verpflichtet, die Zeiten der geplanten Sitzungen einzuhalten.
Der Lernende ist verpflichtet, die asynchronen Lernmodule gemäß dem zu Beginn der Ausbildung mitgeteilten Zeitplan zu bearbeiten und abzuschließen.
3.3 Abwesenheit und Verspätung bei synchronen Sitzungen
Jede Abwesenheit ist unverzüglich dem Trainer/Kohortenverantwortlichen zu melden.
Der Nachweis ist innerhalb von 48 Stunden an die E-Mail-Adresse [email protected] und gegebenenfalls an Ihren Arbeitgeber zu senden.
Liegt kein Nachweis vor, gilt jede vom Lernenden weniger als 48 Stunden vor der Sitzung abgesagte Sitzung sowie jede Verspätung von mehr als 30 Minuten als „unentschuldigte Abwesenheit“. Bei unentschuldigter Abwesenheit eines angestellten Lernenden wird dieser von seinem Arbeitgeber nicht vergütet.
Für die synchronen Zeiten wird eine Anwesenheitsliste geführt. Der Lernende muss diese unterschreiben, um seine Anwesenheit im Unterricht nachzuweisen.
Nach zwei aufeinanderfolgenden unentschuldigten Abwesenheiten des Lernenden kann ein Disziplinarausschuss einberufen werden.
3.4 Zugang zu den Räumlichkeiten und deren Nutzung
Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist ausschließlich den Nutzern, dem Personal der Schule sowie ordnungsgemäß befugten Personen vorbehalten. Der Zutritt erfolgt über die Sicherheitsschleusen mit dem persönlichen Ausweis. Es ist untersagt, diesen Ausweis zu verleihen und/oder einer externen Person Zutritt zur Einrichtung zu verschaffen.
Die Leitung behält sich das Recht vor, jeder Person, die ein ungewöhnliches und offensichtlich auffälliges Verhalten zeigt, das ihre eigene Sicherheit oder die der anderen Anwesenden gefährden könnte, den Zugang zur oder den Aufenthalt in der Einrichtung zu untersagen.
Alle achten auf den guten Zustand, die Sauberkeit und die Ordnung der Räumlichkeiten, sowohl der Büros als auch der Gemeinschaftsbereiche (Essbereich, Verkehrsflächen, Toiletten usw.).
Jede vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Beschädigung wird bewertet und führt zur finanziellen Haftung des Verursachers.
3.5 Vertraulichkeit
Der Lernende ist in Bezug auf die Informationen und Dokumente, zu denen er Zugang hat, zur Zurückhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet. Der Lernende verpflichtet sich, diese vertraulichen Elemente weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form zu verbreiten, Dritten mitzuteilen oder zu vervielfältigen.
Die Marken, Logos, Zeichen sowie sämtliche Inhalte der Website liora.io (Texte, Bilder, Ton usw.) sind durch das französische Gesetzbuch über geistiges Eigentum (Code de la propriété intellectuelle) geschützt. Es ist ausdrücklich verboten, Inhalte der Website von Liora mit welchem Verfahren auch immer zu kopieren; jede vollständige oder teilweise Wiedergabe stellt eine Rechtsverletzung dar, die gemäß Artikel L.335-2 ff. des Gesetzbuchs über geistiges Eigentum geahndet wird.
Liora behält sich vor, gegen jeden Lernenden vorzugehen, der diese Verpflichtung nicht einhält.
3.6 Gleichbehandlung, Meinungsfreiheit und Neutralität der Lehre
Gemäß Artikel L. 6352-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs verpflichtet sich Liora, die Gleichbehandlung aller Teilnehmenden und Auszubildenden beim Zugang zu den Ausbildungen, bei der pädagogischen Betreuung, der Begleitung und der Bewertung sicherzustellen, ohne Unterscheidung nach Herkunft, Geschlecht, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen, Gesundheitszustand, Behinderung oder einem anderen gesetzlich verbotenen Kriterium.
Liora achtet auf die Meinungs- und Gewissensfreiheit aller Teilnehmenden und Auszubildenden. Jede Person kann im Rahmen der Lehrveranstaltungen frei ihre Meinung äußern, sofern sie die Rechte und die Würde anderer achtet und den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung nicht beeinträchtigt.
Die von Liora erteilte Lehre ist neutral und objektiv. Die Lehrenden enthalten sich im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit jeglicher Form von Proselytismus oder ideologischer, politischer oder religiöser Einflussnahme.
Jeder Verstoß gegen diese Grundsätze, ob durch Teilnehmende, Auszubildende oder Lehrende, kann zu den in dieser Hausordnung vorgesehenen Maßnahmen führen.
Artikel 4 – Ablauf des Studiums
4.1 Erforderliche Ausstattung
Da die Kurse von Liora ausschließlich online stattfinden, muss jeder Lernende über einen Computer mit Webcam und Mikrofon für Videokonferenzen sowie über einen optimalen Internetzugang verfügen (mindestens 4 Mbit/s Upload und 2 Mbit/s Download).
4.2 Online-Sitzungen
Jede synchrone Sitzung zwischen den Lernenden und den Mitarbeitenden von Liora findet auf der Plattform Zoom statt und wird von Liora aufgezeichnet. Wünscht der Lernende keine Aufzeichnung des Gesprächs, kann er Liora zu Beginn der Sitzung darüber informieren.
Die Aufzeichnungen sind drei Monate nach der Sitzung verfügbar.
Die Kohorten treffen sich in einem Slack-Kanal, der ihrem Jahrgang gewidmet ist (Online-Kommunikationskanal). Von den Lernenden wird erwartet, dass sie beim Verfassen ihrer Nachrichten die Regeln der Höflichkeit, eines angemessenen Ausdrucks und der Rechtschreibung einhalten, unabhängig davon, ob diese an Mitarbeitende von Liora oder an andere Lernende gerichtet sind.
4.3 Kompetenzüberprüfung
Die Kompetenzüberprüfung erfolgt während des gesamten Bildungswegs im Rahmen verschiedener Bewertungen. Die Bewertungen sind kursspezifisch; ihre Modalitäten werden vom Kohortenleiter/Trainer zu Beginn des Studiengangs erläutert.
Da die Abschlusspräsentationen aus der Ferne stattfinden, werden sie aufgezeichnet und ausschließlich zu Kontrollzwecken der Ausbildung 3 Monate lang aufbewahrt.
4.4 Umgang mit Zwischenfällen
Bei technischen Problemen, die entweder dem Kandidaten oder Liora zuzurechnen sind, wird dem Kandidaten angeboten, die Prüfung einige Tage später zu wiederholen.
4.5 Betrug bei Prüfungen
Gegen jeden Täter oder Mittäter eines Betrugs oder Betrugsversuchs bei einer mündlichen Präsentation oder einer Online-Prüfung wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Disziplinarausschuss befasst sich mit dem Fall und verhängt eine Sanktion, die bis zum Ausschluss von der Ausbildung reichen kann.
4.6 Abbruch und Unterbrechung des Bildungswegs
Der reguläre Verlauf des Studiengangs bei Liora kann aus Gründen, die auf der Entscheidung des Lernenden oder auf einem Beschluss der Disziplinarorgane der Einrichtung beruhen, vorübergehend oder endgültig unterbrochen werden. Beantragt der Lernende nicht offiziell einen Aufschub, gilt er als ausgeschieden und ist nicht berechtigt, den Studiengang fortzusetzen. Der Ausbildungsvertrag bzw. die Ausbildungsvereinbarung wird in diesem Fall beendet.
Bei vorzeitigem Abbruch oder Unterbrechung des Bildungswegs muss der Lernende dies so früh wie möglich seinem Kohortenverantwortlichen mitteilen.
Unterbrechungen von einer Woche sind zulässig und können verschoben werden, sofern der Kohortenverantwortliche vorab informiert wurde und vorbehaltlich seiner Verfügbarkeit.
Bei einer längeren Unterbrechung (von mehr als 15 Tagen) muss der Lernende die pädagogische Leitung von Liora benachrichtigen.
4.7 Bekanntgabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden den zertifizierten Personen innerhalb von 3 Monaten nach der Sitzung der Zertifizierungsjury individuell mitgeteilt.
4.8 Sozialversicherung
Alle Lernenden sind dem allgemeinen System der französischen Sozialversicherung angeschlossen. Lernende, die zuvor in der studentischen Sozialversicherung eingeschrieben waren, müssen sich über Ameli.fr beim allgemeinen System der Sozialversicherung anmelden.
Artikel 5 – Disziplinarmaßnahmen
5.1 Disziplinarsanktionen
Jeder Verstoß des Lernenden gegen eine der Pflichten dieser Hausordnung kann zu einem Verfahren und einem Gespräch mit den Mitgliedern des Disziplinarausschusses führen (Vorladung per E-Mail / Videokonferenz).
Gegen einen Lernenden darf keine Sanktion verhängt werden, ohne dass er zuvor über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert wurde.
Erscheint der Lernende nach der Vorladung durch den Disziplinarausschuss nicht, findet die Sitzung dennoch statt.
Jedes Fehlverhalten kann je nach Art und Schwere mit einer der folgenden Sanktionen geahndet werden:
Ermahnung: Hierzu zählen Verwarnungen und Rügen, d. h. schriftliche Zurechtweisungen durch das pädagogische Team, die auf das Fehlverhalten aufmerksam machen sollen;
Suspendierung: vom Disziplinarausschuss beschlossener vorübergehender Ausschluss von der Schule, der den Verlust der entsprechenden Vergütung zur Folge hat. Der Ausschlusszeitraum ist unabhängig von der Finanzierungsform des Lernenden (Selbstzahler oder Drittfinanzierung) zu bezahlen;
Beendigung: endgültiger Ausschluss aus dem Ausbildungsprogramm von Liora, beschlossen durch einen Disziplinarausschuss.
Bereits angefallene Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung des Disziplinarausschusses wird dem Lernenden per Einschreiben mit Rückschein frühestens zwei Tage nach der Ausschusssitzung und spätestens 15 Tage nach dem Gespräch mitgeteilt.
Die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist unwiderruflich. Gegebenenfalls wird jede Disziplinarentscheidung des Ausschusses auch dem Arbeitgeber und der etwaigen Finanzierungsstelle des Lernenden übermittelt.
5.2 Zusammensetzung des Disziplinarausschusses
Der Disziplinarausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Direktor von Liora
- einem Mitglied der pädagogischen Leitung
Artikel 6 – Vertretung der Teilnehmenden
6.1 Grundsätze
Bei Bildungsmaßnahmen, die in Sitzungen mit einer Gesamtdauer von mehr als fünfhundert Stunden organisiert werden, werden gleichzeitig ein ordentlicher Delegierter und ein stellvertretender Delegierter in einer Mehrheitswahl mit zwei Wahlgängen gewählt.
Alle Lernenden sind wahlberechtigt und wählbar. (Artikel R.6352-9 des französischen Arbeitsgesetzbuchs).
6.2 Durchführung der Wahl
Der pädagogische Leiter organisiert die Wahl, die während der Schulungszeiten stattfindet, frühestens 20 Stunden und spätestens 40 Stunden nach Beginn der ersten gemeinsamen Sitzung.
Der pädagogische Leiter ist für die Organisation der Wahl verantwortlich und stellt ihren ordnungsgemäßen Ablauf sicher.
Wird nach Abschluss der Wahl festgestellt, dass die Vertretung der Lernenden nicht gewährleistet werden kann, erstellt der Leiter ein Protokoll über das Nichtzustandekommen der Vertretung (procès-verbal de carence).
6.3 Rolle der Delegierten der Lernenden
Die Delegierten werden für die Dauer der Ausbildung gewählt. Ihr Amt endet, wenn sie nicht mehr an der Ausbildung teilnehmen.
Haben sowohl der ordentliche als auch der stellvertretende Delegierte ihr Amt vor Ende der Ausbildung niedergelegt, wird gemäß den in Artikel 6.1 und 6.2 vorgesehenen Bedingungen eine Neuwahl durchgeführt.
Die Delegierten sind das Bindeglied zwischen dem gesamten Jahrgang und der Leitung von Liora. In dieser Funktion sind sie dafür zuständig, der pädagogischen Leitung alle Umstände zu melden, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Kurse beeinträchtigen, und die von der Verwaltung mitgeteilten Informationen an die Klasse weiterzugeben. Ihre Anmerkungen müssen die Meinung der gesamten Kohorte widerspiegeln. Ihre Rolle ist grundlegend für die pädagogische Vermittlung und die Weitergabe von Informationen. Darüber hinaus sind sie gegenüber ihren Mitlernenden zur Verschwiegenheit verpflichtet (Ergebnisse, Sanktionen, persönliche Probleme).
Sie sind verpflichtet, an den verschiedenen Sitzungen teilzunehmen, die die Kohorte betreffen. Bei Abwesenheit müssen sie sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen.
Artikel 7 – Verbesserungsrat (Conseil de perfectionnement)
7.1 Funktionsweise
Der im Artikel vorgesehene Verbesserungsrat ist beim Leiter der Einrichtung angesiedelt.
Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um Fragen der Organisation und Funktionsweise der Einrichtung zu prüfen und zu erörtern.
7.2 Benennung der Ratsmitglieder
Der Verbesserungsrat setzt sich aus Vertretern des pädagogischen Teams, der Leitung, der Lernenden sowie organisationsexterner Akteure zusammen (Arbeitgeber und/oder Vertreter von Arbeitgeberverbänden usw.).
Artikel 8 – Schutz personenbezogener Daten
Gemäß der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem geänderten französischen Datenschutzgesetz (loi Informatique et Libertés) verfolgt Liora einen kontinuierlichen Ansatz zur Einhaltung dieser Vorschriften und hat eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten eingeführt.
Jeder Lernende verfügt gegebenenfalls über ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung aller ihn betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationssysteme von Liora. Dieses Recht wird gegenüber dem Datenschutzbeauftragten (DPO) ausgeübt: [email protected]
Die Lernenden müssen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um unbefugten Zugriff auf das IT-System von Liora oder dessen missbräuchliche Nutzung zu verhindern. Sie müssen insbesondere:
- die Vertraulichkeit der Benutzerkonten, Codes, Passwörter oder sonstigen Zugangskontrollmittel wahren, die ihnen ausschließlich persönlich anvertraut wurden, und sich verpflichten, diese nicht weiterzugeben oder Dritten zur Nutzung zu überlassen;
- sich verpflichten, die Codes oder Passwörter Dritter weder zu entschlüsseln noch sich unrechtmäßig anzueignen;
- sich am Ende jeder Arbeitsphase stets abmelden;
- sicherstellen, dass als vertraulich eingestufte Dateien für Dritte nicht zugänglich sind;
- nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung auf Daten und Dateien anderer Nutzer zugreifen;
- ohne vorherige Zustimmung des Datenschutzbeauftragten von Liora keine Änderungen an den Umgebungen vornehmen.
- Die personenbezogenen Daten des Lernenden werden nach dem endgültigen Ausscheiden 60 Monate lang aufbewahrt. Danach löscht die Schule den persönlichen Bereich mit den privaten Daten.
Artikel 9 – Übertragung der Bildrechte
Liora behält sich das Recht vor, während der Videokonferenzen Bildschirmaufnahmen der Kohorten anzufertigen. Diese Bilder können von Liora in privaten Gesprächskanälen sowie auf den Social-Media-Seiten des Unternehmens veröffentlicht werden.
Artikel 10 – Sicherheit der Ressourcen
Liora achtet auf die ordnungsgemäße Nutzung der Hardware- und Softwareressourcen sowie der elektronischen Kommunikation (Verhaltensregeln und -richtlinien). Das Hosting erfolgt über AWS Web Services Europe EMEA; sämtliche Seiten sind durch das HTTPS-Protokoll gesichert. Die Mitarbeitenden der IT-Abteilung gewährleisten den ordnungsgemäßen Betrieb und die Sicherheit der Netzwerke sowie der IT- und Kommunikationsmittel von Liora.
Liste der von Liora zugelassenen Tools: Slack, Teams, Skype, Zoom oder jedes standardkonforme und sichere Videokonferenzsystem.
Artikel 11 – Wartung
Liora behält sich vor, Eingriffe an den den Lernenden zur Verfügung gestellten Ressourcen vorzunehmen, um korrigierende, behebende oder weiterentwickelnde Wartungsarbeiten an der Website durchzuführen. Jede Fernwartung wird dem Nutzer 24 Stunden vorher per E-Mail angekündigt. Diese Wartungsarbeiten finden nachts einmal pro Woche für jeweils eine Stunde statt.